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Seit 2012 ist die Verordnung zur Qualitätssicherung der österreichssichen Ärztekammer in der aktuellen Fassung in Kraft (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012).

Diese Verordnung regelt in den Evaluierungskriterien eine Vielzahl von Themen welche für Sie wichtig sind. Unter anderem betrifft dies auch den Bereich der „Notfallausstattung“:


§ 9. (1) Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum sowie den Ausbildungen und Fertigkeiten der handelnden Ärzte (Ärztinnen) zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.

(2) Die Notfallausstattung ist regelmäßig zu warten.

(3) Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.

(4) Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern des Notarztes (der Notärztin), der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.


Das bedeutet für Sie, eine com Umfang und der Qualität entsprechende Notfallausstattung verfügbar zu haben. Ein guter Leitfaden zum erforderlichen Inhalt stellt die DIN 13232 dar, welcher 3 Pakete an Füllsortimenten abbildet:

            Füllsortiment Notfallausrüstung Teil A (Basis)
            Füllsortiment Notfallausrüstung Teil B (Erwachsene)
            Füllsortiment Notfallausrüstung Teil C (Kinder)

Auch weitere Notfallausrüstungen wie Absaugpumpen, Schaufeltragen etc. sind bei uns erhältlich.